Behandlung der Kopfläuse
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So werden
Sie die Läuse wieder los
Werden
Läuse gefunden, sollte die Behandlung
unverzüglich beginnen. Die Strategie dabei ist die folgende:
Zunächst werden alle lebenden Läuse vernichtet.
Leider ist damit noch nicht
sichergestellt, dass auch alle Nissen
abgetötet werden. Daher ist nach neun Tagen
durch die
Zweitbehandlung dafür zu sorgen, dass alle Larven, die bis
dahin
aus den Nissen geschlüpft sind, ebenfalls vernichtet werden.
So wird der
Vermehrungszyklus unterbrochen. Dazwischen und danach sollte mit der
Methode "Kamm und Haarspülung" kontrolliert werden, ob die
Behandlung erfolgreich war.
Eventuell verbliebene Nissen werden mit einem (Metall) Nissenkamm
entfernt. Das ist ein spezieller Kamm aus Metall, dessen Zinken nicht
mehr als 0,2 bis 0,3 mm auseinanderstehen. Sie bekommen ihn in der
Apotheke.
Zur Behandlung sind
verschiedene Medikamente erhältlich:
1. Lindan-haltige Insektizide: diese sind rezeptpflichtig
und sollten
nicht mehr verwendet werden. Ohnehin werden diese demnächst
vom
Markt genommen.
2. Mittel,
die Pyrethroid oder dessen Derivate, z.B.
Permethrin
enthalten. Auch hier handelt es sich um Insektizide, die jedoch relativ
gut verträglich sind und schneller abgebaut werden: Goldgeist
forte®, Jacutin N® (Spray), Infectopedicul®.
3. Mittel,
die nicht wie die o.g. Insektizide
chemisch-toxisch wirken, sondern indem sie die Atemöffnungen
der Läuse verkleben: Die Läuse ersticken. Hier
wären zu nennen: Mosquito Läuse-Shampoo®,
Paranix® und
Nyda® L.
Eine aufwendige Desinfizierung der Umgebung ist
nicht nötig.
Teppiche und Polstersessel sollten abgesaugt werden. Kämme und
Haarbürsten sind nach jedem Gebrauch in heißes
Wasser zu
legen und gründlich zu reinigen. Gegenstände, die mit
Haaren in
Berührung
kommen, z.B. Kopfkissen, Mützen, Schals und Kuscheltiere
sollte
man bei 60 Grad in der Waschmaschine waschen. Alternativ kann man diese
Gegenstände auch in einen Plastiksack packen und diesen zwei
Wochen verschlossen halten.
Gesetzliche Regelungen
Es besteht die Pflicht, die Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen zu
unterrichten. Die Leitung ist wiederum verpflichtet, das
Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Weitere Informationen finden Sie
im Merkblatt der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufkärung, welches
Sie gratis downloaden können.