Behandlung der Kopfläuse

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So werden Sie die Läuse wieder los


Werden Läuse gefunden, sollte die Behandlung unverzüglich beginnen. Die Strategie dabei ist die
folgende: Zunächst werden alle lebenden Läuse vernichtet. Leider ist damit noch nicht sichergestellt, dass auch alle Nissen abgetötet werden. Daher ist nach neun TagenNissenkamm durch die Zweitbehandlung dafür zu sorgen, dass alle Larven, die bis dahin aus den Nissen geschlüpft sind, ebenfalls vernichtet werden. So wird der Vermehrungszyklus unterbrochen. Dazwischen und danach sollte mit der Methode "Kamm und Haarspülung" kontrolliert werden, ob die Behandlung erfolgreich war. Eventuell verbliebene Nissen werden mit einem (Metall) Nissenkamm entfernt. Das ist ein spezieller Kamm aus Metall, dessen Zinken nicht mehr als 0,2 bis 0,3 mm auseinanderstehen. Sie bekommen ihn in der Apotheke.

Zur Behandlung sind verschiedene Medikamente erhältlich:

1. Lindan-haltige Insektizide: diese sind rezeptpflichtig und sollten nicht mehr verwendet werden. Ohnehin werden diese demnächst vom Markt genommen.

2. Mittel, die Pyrethroid oder dessen Derivate, z.B. Permethrin enthalten. Auch hier handelt es sich um Insektizide, die jedoch relativ gut verträglich sind und schneller abgebaut werden: Goldgeist forte®, Jacutin N® (Spray), Infectopedicul®.

3. Mittel, die nicht wie die o.g. Insektizide chemisch-toxisch wirken, sondern indem sie die Atemöffnungen der Läuse verkleben: Die Läuse ersticken. Hier wären zu nennen: Mosquito Läuse-Shampoo®, Paranix® und Nyda® L.

Aus die Laus, von Laura und SimonaEine aufwendige Desinfizierung der Umgebung ist nicht nötig. Teppiche und Polstersessel sollten abgesaugt werden. Kämme und Haarbürsten sind nach jedem Gebrauch in heißes Wasser zu legen und gründlich zu reinigen. Gegenstände, die mit Haaren in Berührung kommen, z.B. Kopfkissen, Mützen, Schals und Kuscheltiere sollte man bei 60 Grad in der Waschmaschine waschen. Alternativ kann man diese Gegenstände auch in einen Plastiksack packen und diesen zwei Wochen verschlossen halten.

Gesetzliche Regelungen
Es besteht die Pflicht, die Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen zu unterrichten. Die Leitung ist wiederum verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufkärung, welches Sie gratis downloaden können.